Insolvenzanfechtung

2017 ist die Reform der Insolvenzanfechtung in Kraft getreten. Die Erwartungen seitens der Industrieverbände und Unternehmen waren groß. Die ausufernden Rückforderungen der Insolvenzverwalter sollten mit der Reform gestoppt werden. Schon kurz nach Inkrafttreten jedoch warnten spezialisierte Anwälte und Bundesrichter vor einem Scheitern. So wie es heute aussieht, hatten sie wohl Recht. Laut Experten ist die Zahl der Anfechtungen vor allem gegen Lieferanten und Dienstleister seit der Reform sogar noch einmal deutlich gestiegen. Warum?

Zum einen hat ein Umdenken bei den meisten Insolvenzverwaltern nicht stattgefunden. Die Praxis zeigt, dass nach wie vor der Versuch überzogene Rückforderungen einzuklagen, unvermindert hoch ist. Der ein oder andere Insolvenzverwalter macht sich hierbei die bestehende Unsicherheit der Gerichte zunutze, indem er seinen Schreiben an die Lieferanten aktuelle Urteile beifügt, die die Rückforderungen untermauern sollen. Aus Angst vor jahrelangem Rechtsstreit geben viele Unternehmen vorzeitig auf oder lassen sich zu unvorteilhaften Vergleichen hinreißen.

Die Gerichte, häufig verunsichert durch die neue Gesetzesgrundlage, tragen zum anderen ungewollt zu diesem Gebaren bei. Es gibt zahlreiche Unwägbarkeiten und Auslegungsfragen. Viele Begrifflichkeiten in den Gesetzestexten sind noch gar nicht definiert und müssen zunächst durch die Instanzen geklärt werden. Mit der Folge, dass die Richter die neue Rechtsprechung nur teilweise umsetzen oder in völlig identischen Fällen ganz unterschiedlich entscheiden. Die Zwischenbilanz ist ernüchternd: Das Anfechtungsrisiko ist für Unternehmen durch die Reform nicht geringer geworden.

Eine Reform, die an der Praxis vorbeigeht.

Ist die Verkürzung des Anfechtungszeitraums von zehn auf vier Jahre wirklich eine Verbesserung für Gläubiger? Sicherlich, man muss einige Jahre weniger mit der Befürchtung leben, nach Abschluss eines Geschäfts und Erhalten der Zahlung doch noch in einen Insolvenzfall hineingezogen werden. Da sich die Mehrzahl der Insolvenzanfechtungen aber auch schon vor der Reform ohnehin auf einen Zeitraum von bis zu vier Jahren bezogen, wurde hier in der Realität nicht viel gewonnen.

Auch nur bedingt weiter hilft die vermeintliche Verbesserung, dass eine Ratenzahlungsvereinbarung oder andere Zahlungserleichterungen alleine nicht mehr für die Annahme der Kenntnis des Gläubigers einer drohenden Zahlungsunfähigkeit seines Schuldners ausreichen. Eine Ratenzahlung alleine hat auch in der Vergangenheit in der Regel nicht zu einer Insolvenzanfechtung geführt. Weitere Indizien aber – beispielsweise verspätete Zahlungen gepaart mit einer Ratenvereinbarung – brachten unweigerlich die Anfechtung. Und dabei ist es auch mit der Reform geblieben.

Die Klarstellung, dass Bargeschäfte nicht mehr angreifbar sind, ist sicherlich zu begrüßen. Doch auch hier gibt es einen Wermutstropfen ganz praktischer Natur. Ein Bargeschäft gilt nur als solches, wenn zwischen Lieferzeitpunkt und Eingang der Bezahlung nicht mehr als 30 Tage liegen. Allein der Rechnungslauf mancher Unternehmen übersteigt diese Frist. Somit bleibt der für die Wirtschaft so dringend benötigte Lieferantenkredit auch nach neuem Recht ein Anfechtungsrisiko.

Eine der wenigen nützlichen Verbesserungen des Insolvenzanfechtungsrechts aus unserer Sicht, ist die Neuregelung der Anfechtungsansprüche. Zinsen werden nun erst nach Verzugseintritt und nicht wie früher mit dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung geltend gemacht.

Fazit

Die Reform hat bislang nicht den gewünschten Effekt für die Gläubiger gebracht. Im Gegenteil, die Risiken einer Insolvenzanfechtung sind nach der Reform eher noch schwieriger einzuschätzen. Bleibt zu hoffen, dass die Auslegung des Gesetzes im Laufe der Zeit eindeutiger wird. Bis dahin schützt sie eine Insolvenzanfechtungsversicherung vor unberechtigten Rückforderungen.